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Die Ehrenordnung des SV Fühlingen-Chorweiler 1929/77 e.V.
(zuletzt geändert durch Beschluss von Vorstand und erweiterter Vereinsleitung am 03.02.2014)
§ 1 Ehrungen
Der SV Fühlingen-Chorweiler 1929/77 e. V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein
- die Treuenadel
- die Ehrennadel
- den Ehrenbrief
- die Ehrenmitgliedschaft
- das Amt des Ehrenvorstandes verleihen.
§ 2 Treuenadel
Die Treuenadel wird für langjährige Mitgliedschaft verliehen. Die Verdienstnadel wird mit den Jahresangaben 15, 25, 40, 50, 60, 70, 75, 80 ausgegeben.
§ 3 Ehrennadel
Die Ehrennadel wird in bronze, silber, gold und gold mit Brillanten verliehen. Mit ihr werden Personen geehrt, die sich durch langjährige verdienstvolle Mitarbeit im Vorstand, den Abteilungsleitungen und in der Betreuung ausgezeichnet haben.
Die Ehrennadeln werden unter folgender Voraussetzung verliehen:
- bronzene Ehrennadel bei 6-jähriger Tätigkeit
- silberne Ehrennadel bei 12-jähriger Tätigkeit
- goldene Ehrennadel bei 18-jähriger Tätigkeit
- goldene Ehrennadel mit Brillanten bei 25-jähriger Tätigkeit.
Die Ehrennadeln können ohne diese Voraussetzungen verliehen werden an Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 4 Ehrenbrief
Der Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des Sports an Frauen und Männer verliehen werden, die sich die Verdienste außerhalb des Vereins erworben haben.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Nach ununterbrochener Mitgliedschaft von 50 Jahren, wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
- Unabhängig von Satz 1 kann Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann an Firmen, Kooperationspartner und Vereinigungen etc. verliehen werden, wenn sie sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben. Unabhängig von Satz 1 kann Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben.
§ 6 Ehrenvorstand
Vorstandsmitglieder, die sich langjährig in Vorstandstätigkeit eingebracht (mind. 20 Jahre) und besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zum Ehrenvorstand ernannt werden. Der Ehrenvorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vor-standes teilnehmen.
§ 7 Anträge
Antragsberechtigt sind die Organe und Gremien des Vereins. Ehrungsvorschläge sind bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Vorschläge müssen einen Monat vor dem Tag der Verleihung mit Begründung in der Geschäftsstelle vorliegen.
§ 8 Verleihung
Über die Verleihung der Auszeichnungen nach zu den §§ 2 bis 6 entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit wenn diese Ordnung oder die Satzung des Vereins nichts anderes bestimmt.
§ 9 Beurkundung
Über die vorgenannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.
§ 10 Aberkennung von Ehrungen
Die Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirk-sam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2011 in Kraft.