Satzung

Download als PDF

Die Satzung des SV Fühlingen-Chorweiler 1929/77 e.V.
(beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 05.03.2010, zuletzt geändert durch Beschluss vom 25.11.2015)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen SV Fühlingen-Chorweiler 1929/77 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln-Fühlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit durch planmäßiges Durch-führen von Übungs-, Trainings- und Wettkampfeinheiten für seine Mitglieder. Das laufende Sportangebot kann von allen Abteilungen durch zeitlich befristete Kurse im sportlichen und sportgesundheitlichen Bereich ergänzt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Tätigkeit in Vereinsämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismä-ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Geschäfts-, Finanz,- Versammlungs- und Ehrenordnung

(1) Zur geordneten Durchführung seiner Aktivitäten erlässt der Vorstand eine Geschäfts- Finanz,- Ver-sammlungs- und Ehrenordnung.
(2) Änderung der Geschäfts-, Finanz,- Versammlungs-ordnung bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller Vorstandsmitglieder, unabhängig von ihrer Anwesenheit bei der Beschlussfassung.
(3) Eine Änderung der Ehrenordnung bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein hat a) aktive Mitglieder, b) unterstützende (inaktive) Mitglieder, c) Ehrenvorstände und –mitglieder.
(3) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
(5) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
(6) Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder müssen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters enthalten.
(7) Ehrenvorstände und -mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v. H. ernannt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch den Austritt des Mitglieds, c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss nach Absatz 1 Buchstabe c kann durch den Vorstand beschlossen werden, a) wenn das Beitragskonto des Mitglieds trotz Mahnung einen Beitragsrückstand für eine Zeit von 6 Monaten aufweist, b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der Verbände, denen der Verein als Mit-glied angehört, c) wenn das Mitglied gegen die Interessen Vereins verstoßen hat.
(4) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrich-tungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

(1) Der Mitgliedsbeitrag (Vereins- und Abteilungsbei-trag) wird vom Vorstand festgesetzt. Dieser kann in Ab-stimmung zwischen Vorstand und Abteilungsleitung für einzelne Sportangebote nach unten/oben angepasst werden. Aufnahmegebühr (einmalig) und Beitrag werden per Lastschrift eingezogen. Der laufende Beitrag wird zu Quartalsbeginn (bei Aufnahme anteilig) für 3 Monate im Voraus fällig.
(2) Der Vorstand kann auch außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
(3) Über Stundungen und den teilweisen oder vollständigen Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet der Vor-stand auf Vorschlag der jeweils zuständigen Abteilungsleitung. Der Vorschlag ist von der Abteilungsleitung ausreichend zu begründen. Der Vorstand hat in der jeweils letzten ordentlichen Vorstandssitzung eines Kalenderjahres die Beitragsbefreiungen und Beitragsstundungen zu überprüfen und das Ergebnis zu proto-kollieren.
(4) Alle aktiven Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet und das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu aktiven Arbeitsleistungen (4 Stunden pro Jahr) verpflichtet.
(5) Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. Ehrenamtlich tätige Mit-glieder kann der Vorstand vom Beitrag befreien.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (§ 9) b) der Vorstand (§ 10)

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Ver-eins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem am längsten im Amt befindlichen Vorstandsmitglied, mindestens einmal im Jahr in der Zeit zwischen dem 1. Januar bis 31. März eines jeden Jahres abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch Aushang im Vereinsheim, Veröffentlichung im Internet und per eMail. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentli-che Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 v. H. der nach Absatz 3 stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitglieder-versammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tages-ordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit einer Mehrheit von 75 v. H. der abgegebenen Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
b) Feststellung der Jahresrechnung,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
g) Wahl des Vorstandes,
h) Ernennung von Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern,
i) Wahl der Kassenprüfer.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem oder einer Vor¬sitzenden und einem oder einer stellvertre¬tenden Vorsitzen-den (geschäftsführender Vor¬stand) sowie der/dem von den Mitgliedern einer jeden Abteilung ge¬wählten Abtei-lungsleiterin/-leiter (Sportvorstand).
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Vertretungs¬berechtigt sind jeweils beide Vor¬standsmitglieder gemeinsam.
(3) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstan¬des erfolgt durch die Mitgliederversammlung des Ge¬samt-vereins (Jahreshauptversammlung).
Die Wahl der Sportvorstände erfolgt durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilung auf Abteilungsversammlun-gen.
(4) Die Wahl aller Vorstandsmitglieder (geschäftsführender Vorstand und Sportvorstand) er¬folgt in Jahren mit gerader Jahreszahl für jeweils zwei Jah¬re.
(5) Die Vorstandssitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden unter Angabe der Tages¬ordnung einberu-fen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per eMail.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit ein¬facher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleich¬heit ist der Be-schlussantrag abgelehnt. Über die Beschlüs¬se des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Stell¬vertreter oder eine Stellvertreterin aus, wird er oder sie durch Nachwahl bei der nächsten Mitgliederver¬sammlung ersetzt.
(8) Bei Ausscheiden des oder der Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitglie¬derver-sammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzen¬den bzw. eine neue Vorsitzende zu wählen hat.

§ 10a Haftung der Vorstandsmitglieder

Ist ein Vorstand nach § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, stellt ihn der Verein von der Verbindlichkeit frei. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitglie-derversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wird.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 v. H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4) Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf den Verein „Wir Fühlinger e.V.“ zu übertragen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver-wenden hat.
(5) Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Köln, den 25.11.2015

Diese Seite teilen